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   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2023 - 12 A 1659/21   

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https://dejure.org/2023,27403
OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2023 - 12 A 1659/21 (https://dejure.org/2023,27403)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.09.2023 - 12 A 1659/21 (https://dejure.org/2023,27403)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. September 2023 - 12 A 1659/21 (https://dejure.org/2023,27403)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BAföG § 7
    Erstausbildung Auslandsausbildung institutionelle Gleichwertigkeit berufsqualifizierend teleologische Reduktion Fachrichtungswechsel Ausbildungsabbruch Unterbrechung Ausbildungsstättenart unabweisbarer Grund Rechtswissenschaften Flüchtling unverzüglich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 7
    Erstausbildung; Auslandsausbildung; institutionelle Gleichwertigkeit; berufsqualifizierend teleologische Reduktion; Fachrichtungswechsel; Ausbildungsabbruch; Unterbrechung; Ausbildungsstättenart; unabweisbarer Grund; Rechtswissenschaften; Flüchtling unverzüglich

  • rechtsportal.de

    BAföG § 7
    Erstausbildung; Auslandsausbildung; institutionelle Gleichwertigkeit; berufsqualifizierend teleologische Reduktion; Fachrichtungswechsel; Ausbildungsabbruch; Unterbrechung; Ausbildungsstättenart; unabweisbarer Grund; Rechtswissenschaften; Flüchtling unverzüglich

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der BAföG-Anspruch eines syrischen Flüchtlings

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    BAföG-Anspruch eines syrischen Flüchtlings nach Wechsel des Studiengangs

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Syrischer Flüchtlings hat nach Wechsel des Studiengangs Anspruch auf BAföG - Fluchtbedingter Fachrichtungswechsel ist unabweisbarer Grund

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 08.08.2019 - 5 C 6.18

    Abbruch; Abbruch der Ausbildung; Aufenthalt; Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2023 - 12 A 1659/21
    Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu, dass einem Ausbildungsabschluss grundsätzlich nur dann die Eignung als berufsqualifizierend im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zukommt, wenn er zu einer Berufsausübung in Deutschland qualifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 - 5 C 6.18 -, juris Rn. 12, m. w. N.), ist nicht abzuleiten, dass eine im Ausland aufgenommene, nicht abgeschlossene Ausbildung förderungsrechtlich im Rahmen des § 7 BAföG nur dann als Erstausbildung zu berücksichtigen sein kann, wenn sie im Fall des Abschlusses zu einer Berufsausübung in Deutschland befähigt hätte.

    Anders als der Kläger meint, ist aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu, dass einem Ausbildungsabschluss grundsätzlich nur dann die Eignung als berufsqualifizierend im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zukommt, wenn er zu einer Berufsausübung in Deutschland qualifiziert, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 - 5 C 6.18 -, juris Rn. 12, m. w. N., nicht abzuleiten, dass eine im Ausland aufgenommene, nicht abgeschlossene Ausbildung förderungsrechtlich im Rahmen des § 7 BAföG nur dann als Erstausbildung zu berücksichtigen sein kann, wenn sie im Fall des Abschlusses zu einer Berufsausübung in Deutschland befähigt hätte.

    Ob eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 3 BAföG ausgehend von den Annahmen des BMBF im Fall des Klägers auch deshalb ausscheidet, weil der Kläger eine offene Wahlmöglichkeit im Sinne der den Erlassen zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hatte, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 - 5 C 6.18 -, juris Rn. 18 f., m. w. N., kann demnach dahinstehen.

    Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob ohne die vom BMBF für geboten erachtete teleologische Reduktion des § 7 Abs. 3 BAföG eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung in Betracht kommt, indem auf der einen Seite den Absolventen einer abgeschlossenen Auslandsausbildung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeitete teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG zugutekommt, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 - 5 C 6.18 -, juris Rn. 16 ff., m. w. N., mit der Folge, dass diese Ausbildung dann den Anspruch auf Erstausbildung nicht verbraucht hat, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. August 2019- 5 C 6.18 -, juris Rn. 36, während auf der anderen Seite Auszubildende mit nicht abgeschlossener Ausbildung im Ausland unter den gleichen Voraussetzungen (objektives Fehlen einer Wahlmöglichkeit für eine Inlandsausbildung und Bestehen eines qualifizierten Aufenthaltsrechts, das eine Verweisung auf eine Berufsausübung im Herkunftsland unzumutbar macht) eine Förderung für eine in Deutschland aufgenommene, andere Ausbildung nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 BAföG beanspruchen können.

  • BVerwG, 04.12.1997 - 5 C 28.97

    Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten oder Leistungsnachweisen;;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2023 - 12 A 1659/21
    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 C 28.97 -, juris Rn. 18.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 1997- 5 C 28.97 -, juris Rn. 14, und vom 17. April 1997 - 5 C 15.96 -, juris Rn. 11 ff.

    Soweit das in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1997 - 5 C 28.97 - auch darauf abstellt, dass der Auszubildende im Ausland "eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat" (juris Rn. 18), kommt es dabei auf die Frage der Berufsqualifizierung in Deutschland nicht an.

    Eine gleich gelagerte Prüfung muss bereits nach der bisherigen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von im Ausland ohne Abschluss verbrachten Studienzeiten erfolgen (vgl. BVerwG 5 C 28/97, Rn 18 m.w.N.).

  • BVerwG, 06.02.2020 - 5 C 10.18

    Voraussetzungen für BAföG-Leistungen bei Fachrichtungswechsel nach dem 4.

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2023 - 12 A 1659/21
    Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG auf Umstände abstellt, welche "die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulassen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, juris Rn. 33, m. w. N.), folgt daraus, dass von einer "Fortsetzung der bisherigen Ausbildung" nur die Rede sein kann, wenn die fortgeführte Ausbildung derselben Fachrichtung zuzuordnen ist wie die bisher bzw. vormals betriebene Ausbildung.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, juris Rn. 33, und vom 19. Februar 2004- 5 C 6.03 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.

    vgl. etwa zur negativen Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG, wenn ein zur Vorbereitung auf das Pfarramt aufgenommenes Theologiestudium nach Austritt aus der Kirche aufgegeben wurde: BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, juris Rn. 33; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: November 2022, § 7 Rn. 43.

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